des Lebenshilfe Borna e.V.
§ 1 Name und Sitz und Mitgliedschaften
(1) Der Verein führt den Namen
Lebenshilfe Borna e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Borna
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter Lfd.- Nr. 10010 eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und der Lebenshilfe Sachsen e.V.
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, sonstigen Angehörigen und
Sorgeberechtigten von geistig und mehrfach behinderten Menschen, von geistig und mehrfach behinderten Menschen sowie von Fachleuten, Förderern und Freunden.
(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller
Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe vor allem für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in allen Altersstufen und für ihre Familien mit dem Ziel ihrer Integration in unsere Gesellschaft bedeuten. Dazu gehören z. B. Frühförderung, schulvorbereitende Einrichtungen, Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Schul- und Berufsschulalter, heilpädagogische Tagesstätten, Anlernwerkstätten, Werkstätten für behinderte Menschen, Geschützte Wohnheime und Wohnstätten sowie betreute Wohnformen, Beratungsstellen für Eltern, Freizeithilfen und -angebote.
(3) Der Verein fördert die Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung.
(4) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen
gegenüber Behörden und anderen Institutionen.
(5) Der Verein ist offen für die Mitarbeit in vorhandenen Strukturen, wie z. B. überregionale
Arbeitskreise, die sich mit speziellen Problemen von Behindertengruppen befassen. Die Entscheidung zur Mitarbeit trifft der Vorstand.
(6) Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten,
kirchlichen und wirtschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
(7) Der Verein fördert das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger und
mehrfacher Behinderung in der Öffentlichkeit für den Schutz der Menschenwürde jedes
behinderten Menschen und die Hebung seines sozialen Ansehens im gesellschaftlichen Leben.
(8) Der Verein kann zur Umsetzung seiner Aufgaben und Zwecke Stiftungen, Eigenbetriebe und
sonstige karitative Einrichtungen schaffen und betreiben, sich an Vereinen oder sonstigen Rechtsformen gleicher oder verwandter Zielrichtung beteiligen und mit diesen gemeinsame Einrichtungen betreiben sowie hauptamtliches Personal anstellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person Ausgaben verursachen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse
d) Erträge aus Sammel- und Werbeaktionen
e) Erträge aus Eigenbetrieben und sonstigen eigenen Einrichtungen
f) sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, oder geht den Betroffenen ein Aufnahmebescheid nicht binnen 3 Monaten ab Eingang des Antrages zu, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mit zu wirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teil zu nehmen. Jedes Mitglied hat gleiches aktives Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(5) Jedes Mitglied ist mittelbar Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes.
(6) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
(7) Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitragshöhe werden durch die Mitgliederversammlung mit Beschluss zur Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt über schriftliche Erklärung an den Vorstand,
b) Tod,
c) Verlust der Rechtspersönlichkeit,
d) Ausschluss, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses bei
– Beitragsrückständen bis zum 31. März des Folgejahres,
– vereinsschädigendem Verhalten.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und Rechtsmittelbelehrung, ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(4) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
(5) In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit Ende des Kalenderjahres.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung langjährige Mitglieder und aktive Förderer als Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.
Dies stellt eine Ehrung im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit für die Interessen der behinderten Menschen dar.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei.
(3) Ernannt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
(4) Mit der Ehrenmitgliedschaft im Verein können die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB,
d) die Beiräte.
(2) Die gewählten Organe sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich den Mitgliedern Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von Ehrenmitgliedern,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist,
e) Bestätigung des Jahresabschlusses,
f) Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils geheim in Einzelabstimmung in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Die übrigen Mitglieder werden in geheimer Sammelabstimmung gewählt, wobei die Bewerber auf dem Stimmzettel alphabetisch an zu ordnen sind.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. In der Sammelabstimmung entscheiden des Weiteren die höchsten Stimmzahlen über die Wahl in den Vorstand.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied oder der gesetzliche Betreuer bevollmächtigt werden. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Juristische Personen sind von der Wahl als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.
(2) Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet er aus dem Vorstand aus.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(7) Der Vorstand gibt sich Geschäftsordnungen für die Organisation der Arbeit und Befugnisse des Vorstandes, des Innenverhältnisses im Verein, des Geschäftsbereiches und seiner Zweckbetriebe.
(8) Die Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder offen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Ausnahmefällen im schriftlichen Abstimmungsverfahren mit einfacher Mehrheit der erreichbaren Vorstandsmitglieder gefasst werden. Die Beschlüsse werden durch persönliche Übergabe oder mit eingeschriebenen Brief zugestellt. Der unterschriebene Beschluss muss im schriftlichen Abstimmungsverfahren innerhalb von 7 Tagen in der Geschäftsführung eingegangen sein.
Vom schriftlichen Verfahren sind insbesondere ausgeschlossen:
– Rechenschafts- und Finanzbericht,
– Satzungsänderungen,
– Jahresgeschäftsbericht.
(2) Der Vorstand tagt bei Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss vom 1. Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder durch schriftlichen Antrag das wünscht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11a Haftung des Vorstandes
Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten die jährlich den Betrag von 500,- EUR nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 11b Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 150,- EUR.
§ 12 Beiräte
(1) Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen, Vereinen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann vom Vorstand ein Beirat berufen und abberufen werden. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.
(2) Zur Wahrung der Belange der Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten sind in den Einrichtungen Elternbeiräte zu bilden.
Sie wählen einen Vorsitzenden und treten auf dessen Einladung zusammen.
(3) Die Beiräte müssen auf Antrag vom Vorstand gehört werden und können zu den Vorstandssitzungen geladen werden.
(4) Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied kann an den Sitzungen der Beiräte teilnehmen.
§ 13 Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäfts- und Beratungsstelle einrichten.
§ 14 Geschäftsführer – Besondere Vertreter
(1) Als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB können der Geschäftsführer, sein Vertreter und Leiter von Einrichtungen bestellt werden. Der Geschäftsführer ist neben dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins für Rechtsgeschäfte berechtigt, welche den allgemeinen Geschäftsablauf betreffen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € (in Worten: Fünftausend Euro) sind für den Verein nur bei Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden verbindlich. Dem besonderen Vertreter kann jedoch durch den Vorstand eine gesonderte Vollmacht erteilt werden.
(2) Im Innenverhältnis gilt, dass der besondere Vertreter verpflichtet ist, bei allen wichtigen Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Der Vorstand ist berechtigt, dem besonderen Vertreter im Rahmen von Richtlinien selbständige Entscheidungen zu übertragen.
(3) Die besonderen Vertreter werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Diese Beschlüsse sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bestellung und Abberufung eines besonderen Vertreters werden im Vereinsregister beim Amtsgericht Borna eingetragen.
(4) Die besonderen Vertreter nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 15 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Sachsen e.V. oder, wenn diese nicht mehr
besteht an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Borna, 22.10.2014