Die Bewohnervertretung


Allgemeine Informationen:


Im sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) ist unter § 8 geregelt, dass Menschen mit Behinderungen, die in einer Wohnstätte leben, ein Mitwirkungsrecht durch die Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Betriebs der Wohnstätte garantiert ist.
Die Bewohnervertretung ist die Interessenvertretung für die BewohnerInnen. Die Bewohnervertretung unserer Wohnstätte sowie des Wohnpflegebereiches besteht aus jeweils 3 Mitgliedern und wird alle 4 bzw. 2 Jahre von den Bewohnern gewählt.

Wenn sich die Bewohnervertretung nach der Wahl zusammengefunden hat, bestimmt sie eine Fachkraft, die sie unterstützen soll als so genannte Vertrauensperson. Die Vertrauensperson unterstützt die Bewohnervertretung bei der Planung ihrer Aktivitäten sowie bei der Vertretung ihrer Interessen.


Aufgaben:


Durch die Bewohnervertretung wirken die BewohnerInnen in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. Beispiele hierfür sind:

  • Regelungen zu Aufenthaltsbedingungen
  • Mitwirkung bei der Erstellung der Heimordnung
  • Teilnahme an Pflegesatzverhandungen
  • Mitbestimmung bei der Auswahl von Speisen und Getränken in der Wohnstätte
  • Mitbestimmung bei der  Freizeitgestaltung und Planung